Pränataldiagnostik bewegt sich in einem gesetzlichen Rahmen. Folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien spielen bei vorgeburtlichen Untersuchungen eine Rolle:
Strafgesetzbuch (StGB)
Das Strafgesetzbuch regelt in § 218 das Verbot des Schwangerschaftsabbruches und in § 218a Abs. 1 unter welchen Voraussetzungen straffrei bleibt:
- Es dürfen seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen sein,
- die schwangere Frau hat eine Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle wahrgenommen,
- zwischen dieser Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch wurde eine Bedenkzeit von drei vollen Tagen eingehalten und
- der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt.
Das vorgeschriebene Beratungsgespräch bei einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist in § 219 StGB geregelt.
Sofern eine ärztlich bescheinigte Indikation vorliegt, ist der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig.
Eine medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) kann jede*r Ärzt*in ausstellen, wenn bei Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben bzw. eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Person besteht. Liegt eine medizinische Indikation vor, ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach der 12. Woche nach der Empfängnis rechtlich möglich. Zwischen Mitteilung der Diagnose und der Indikationsstellung müssen drei Tage vergehen. Der Arzt/die Ärztin ist verpflichtet, Frauen auf ihr Recht auf kostenfreie Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle zu allen Fragen der Familienplanung hinzuweisen und sie auf Wunsch zu vermitteln.
Eine kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB) kann gestellt werden, wenn die Schwangerschaft durch eine rechtswidrige Tat (sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) zustande kam. In diesen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche nach der Empfängnis erlaubt.
Nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB unterliegen alle Mitarbeitenden der staatlich anerkannten Schwangerschafts(konflikt)beratungsstellen der Schweigepflicht.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.
Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) regelt u.a. die Grundlagen und Inhalte für die allgemeine Schwangerschaftsberatung (§ 2) und die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 5, 6).
Diese Beratung kann auf Wunsch der Ratsuchenden anonym erfolgen. § 2a SchKG regelt u.a. die ärztliche Beratung im Rahmen von pränataldiagnostischen Maßnahmen bei auffälligen Befunden, die Regularien für die Ausstellung der medizinischen Indikation und den verpflichtenden Hinweis auf den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.
Gendiagnostikgesetz (GenDG)
Liegt die Vermutung nahe, dass ein ungeborenes Kind genetisch bedingt erkrankt sein könnte, haben Eltern die Möglichkeit, dies bei einer Fachärzt*in für Humangenetik abklären zu lassen und sich über Risiken, Wahrscheinlichkeiten und damit verbundene Konsequenzen eingehend beraten zu lassen.
Das Gendiagnostikgesetz (Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen - GenDG) regelt dabei die genetischen Untersuchungen sowie die Verwendung der genetischen Proben. Es schreibt u.a. eine genetische Beratung vor der genetischen Untersuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses durch eine Ärztin oder einen Arzt vor. Diese Beratung soll über Zweck, Aussagekraft, mögliche Folgen und gesundheitliche Risiken, die mit der Untersuchung verbunden sind, aufklären, sowie auf das Recht auf Nichtwissen hinweisen. Bei Bedarf und mit Zustimmung der Patientin können weitere sachverständige Personen mitberatend hinzugezogen werden.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.
Personenstandsverordnung (PStV)
In § 31 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (kurz Personenstandsverordnung - PStV) werden Fehlgeburten, Totgeburten und Lebensgeburten voneinander abgegrenzt und definiert:
Fehlgeburt:
Verstirbt ein Kind vor der Geburt und hat ein Geburtsgewicht unter 500 g oder die Geburt erfolgte vor der 24. Schwangerschaftswoche, gilt es als Fehlgeburt.
Eltern haben seit 15.05.2013 auch bei einer Fehlgeburt die Möglichkeit, die Geburt ihres Sternenkindes beim Standesamt dokumentieren zu lassen und ihm damit offiziell eine Existenz zu geben (§ 31 PStV): https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/sternenkinder-75368
Totgeburt:
Verstirbt ein Kind vor der Geburt und hat ein Geburtsgewicht über 500 g oder die Geburt erfolgt ab der 24. SSW, spricht man von einer Totgeburt.
Lebendgeburt:
Kommt ein Kind lebend zur Welt (nach der Geburt schlägt das Herz des Kindes oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung hat eingesetzt) und verstirbt nach der Geburt, spricht man von einer Lebendgeburt.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes.
Mutterschaftsrichtlinien und reguläre Schwangerenvorsorge
Die ärztliche Schwangerschaftsvorsorge ist durch die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Mutterschaftsrichtlinien geregelt und hat die Gesundheit von Mutter und Kind im Blick. Wichtiger Bestandteil sind insgesamt drei Ultraschalluntersuchungen. Bei unklaren Befunden bilden diese häufig einen Anlass für weitere vorgeburtliche Untersuchungen. Damit können Sorgen und Ängste entstehen, die das Verhältnis zwischen Mutter und Kind belasten. Es hilft werdenden Eltern, wenn sie sich vorher mit der Frage auseinandersetzen, was sie tatsächlich über ihr Kind erfahren wollen und wie sehr sie sich durch vermutete Behinderungen oder Erkrankungen verunsichert fühlen.
Hier finden Sie die Richtlinien und weitere Informationen zur Schwangerenvorsorge.
Betreuung durch die Hebamme
Allen gesetzlich krankenversicherten Müttern steht gemäß § 24d SGB V eine Hebammenbetreuung zu, auch dann, wenn Sie eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt erlebt haben. Auch Frauen nach einem Schwangerschaftsabbruch können sich von einer Hebamme betreuen lassen. Privat versicherte Frauen sollten sich über die möglichen Leistungen bei ihrer Krankenversicherung informieren.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt den Schutz von angestellt berufstätigen Schwangeren bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium. Es schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Im Mutterschutzgesetz ist auch der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und in der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zu vier Monate nach der Geburt, geregelt (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Hier finden Sie den Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit ausführlichen Beschreibungen und hier den genauen Wortlaut des Mutterschutzgesetzes.
Eine Fehlgeburt löst keine mutterschaftsrechtlichen Folgen aus. Es besteht kein Anspruch auf Mutterschutz. Für Fehlgeburten nach der 12. SSW gilt der besondere Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt.
Ist eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, kann sich die Frau krankschreiben lassen.
Bei Totgeburten gelten wie bei Lebendgeburten die allgemeinen Regelungen zum Mutterschutz mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (dies können bis zu 18 Wochen sein).
Bestattungsgesetz (BestattG) Baden-Württemberg
Die gesetzlichen Bestimmungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die gesetzlichen Regelungen zu Bestattung und Bestattungspflicht in Baden-Württemberg bei einer Fehlgeburt, Totgeburt oder Lebendgeburt sind in § 30 BestattG BW geregelt und im Folgenden beschrieben.
Hier finden Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes von Baden-Württemberg.
Fehlgeburt
Bei Fehlgeburten besteht für Kliniken und medizinische Einrichtungen, in welchen die Geburt stattfand, eine Bestattungspflicht. D.h. die Klinik/medizinische Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass das verstorbene Kind würdevoll beigesetzt wird (auch nach einer von den Eltern zugestimmten Obduktion). Meist wird dafür ein- bis zweimal im Jahr regional eine Gemeinschaftsbestattung organisiert. Für die Eltern entstehen bei dieser Form der Bestattung keine Kosten.
In größeren Städten gibt es meist Gräberfelder für durch die Klinik bestattungspflichtige fehlgeborene Kinder. Eine Liste finden Sie auf der Homepage Initiative REGENBOGEN „Glücklose Schwangerschaft e.V.“.
Eltern haben grundsätzlich ein Bestattungsrecht und können daher die Bestattung auch nach ihren Vorstellungen selbst organisieren und ein Bestattungsunternehmen beauftragen. In diesem Fall müssen die Eltern für die Kosten selbst aufkommen.
Totgeburt und Lebendgeburt
Bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 g (unabhängig von der Schwangerschaftswoche) gibt es eine Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass die Eltern selbst eine Bestattung veranlassen und die Kosten dafür tragen müssen. Eventuell kann die Klinik angefragt werden, ob sie bereit dazu wäre das Kind auf Wunsch der Eltern mit in die (für die Eltern kostenlose) Sammelbestattung aufzunehmen.
Bei Lebendgeburten liegt die Bestattungspflicht ebenfalls bei den Eltern, d.h. diese sind für die Organisation der Bestattung zuständig und haben die Kosten zu tragen.
Liegt eine Bestattungspflicht vor und sind die Eltern finanziell nicht in der Lage für die Kosten aufzukommen, kann beim Sozialamt am Sterbeort des Kindes ein Antrag auf Bestattungskostenhilfe gestellt werden.
Schwangerschaftsabbruch
Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, haben unabhängig von der Schwangerschaftswoche und dem Geburtsgewicht die Bestattungspflicht für die sogenannten Leibesfrüchte. Dies gilt auch, wenn sie bei einem Spätabbruch bei medizinischer Indikation mit Lebenszeichen geboren wurden (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung nach der Geburt). Eltern haben auch in diesen Fällen ein Bestattungsrecht und können die Bestattung nach eigenen Vorstellungen kostenpflichtig selbst organisieren und ein Bestattungsunternehmen beauftragen.
Hier finden Sie die Mitteilung der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. über die Bestattungspflicht der Krankenhäuser für nach Schwangerschaftsabbruch mit Lebenszeichen geborene Leibesfrüchte.